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   BVerwG, 17.04.1963 - VI C 172.60   

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BVerwG, 17.04.1963 - VI C 172.60 (https://dejure.org/1963,501)
BVerwG, Entscheidung vom 17.04.1963 - VI C 172.60 (https://dejure.org/1963,501)
BVerwG, Entscheidung vom 17. April 1963 - VI C 172.60 (https://dejure.org/1963,501)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ansprüche eines Beamten wegen eines bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet erlittenen Dienstunfalls - Anspruch eines verunfallten Beamten auf Unterhalt nach dem Grundsätzen der Kriegsopferversorgung - Behandlung der von der Unfallversicherung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 16, 59
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 23.11.1960 - VI C 198.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.04.1963 - VI C 172.60
    Auch ist im übrigen durch das Gesetz zu Art. 131 GG insoweit eine - an sich mögliche (BVerwGE 11, 260 [261]) - strukturelle Änderung und Verbesserung, die unter Umständen zu einer anderen Beurteilung des § 72 Abs. 12 G 131 Anlaß geben könnte, nicht eingetreten: § 29 G 131 verweist u.a. auf § 186 Abs. 3 BBG.
  • BVerwG, 06.01.1969 - VI C 38.66

    Erleiden eines Dienstunfalls - Bewertung eines Unfalls als qualifizierter

    In seinem Urteil vom 17. April 1963 (BVerwGE 16, 59 [BVerwG 17.04.1963 - VI C 172/60] [61]) hatte der erkennende Senat zum Geltungswillen des § 107 DBG ausgesprochen, diese Vorschrift - "Wird ein Beamter ... verletzt" - weise eindeutig in die Zukunft und erlaube jedenfalls nicht, Unfälle in die dort normierte Unfallfürsorgeregelung einzubeziehen, die sich noch vor Verkündung des Deutschen Beamtengesetzes ereignet hätten.

    Auch das Urteil BVerwGE 16, 59 [BVerwG 17.04.1963 - VI C 172/60] wertet die grammatikalisch interpretierte Wortfassung letztlich nur als Ausdruck dessen, was dem Gesetzgeber als von der Sache her geboten vorgeschwebt habe: Wenn eine Neuregelung an irgendwelche in ihr beschriebene Vorgänge neuartige Ansprüche knüpft - und zwar von einem bestimmten künftigen Zeitpunkt an -, so spricht eine aus der Sachvernunft gewonnene Vermutung dagegen, daß der Gesetzgeber diese neuen Ansprüche allen zubilligen wollte, bei denen auch früher schon einmal (mangels anderer Anhaltspunkte also zeitlich unbegrenzt rückwirkend) der tatbestandlich beschriebene Vorgang sich ereignet habe; eine Fülle von Streitigkeiten mit der Notwendigkeit schwieriger Erhebungen über längst Vergangenes und damals als rechtlich irrelevant Erachtetes würde sonst heraufbeschworen.

    Diese Überlegung steht nicht nur hinter dem Urteil des erkennenden Senats (BVerwGE 16, 59 [BVerwG 17.04.1963 - VI C 172/60]) zu § 107 DBG, sondern dürfte gleichermaßen auch die im Berufungsurteil zitierte Entscheidung des II. Senats vom 16. Mai 1963 (BVerwGE 16, 103) maßgebend beeinflußt haben, wonach mangels anderweitiger ausdrücklicher Regelung die Frage, ob ein Unfall einen Dienstunfall darstellt, nach dem Recht zu beurteilen ist, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 17, 59 und 19, 44).

  • BVerwG, 06.11.1969 - II C 100.67

    Anspruch eines Polizeibeamten auf Gewährung eines Unfallruhegehalts einer höheren

    In seinem Urteil vom 17. April 1963 (BVerwGE 16, 59 [BVerwG 17.04.1963 - VI C 172/60] [61]) hatte der erkennende Senat zum Geltungswillen des § 107 DBG ausgesprochen, diese Vorschrift - 'Wird ein Beamter ... verletzt' - weise eindeutig in die Zukunft und erlaube jedenfalls nicht, Unfälle in die dort normierte Unfallfürsorgeregelung einzubeziehen, die sich noch vor Verkündung des Deutschen Beamtengesetzes ereignet hätten.

    Auch das Urteil BVerwGE 16, 59 [BVerwG 17.04.1963 - VI C 172/60] wertet die grammatikalisch interpretierte Wortfassung letztlich nur als Ausdruck dessen, was dem Gesetzgeber als von der Sache her geboten vorgeschwebt habe: Wenn eine Neuregelung an irgendwelche in ihr beschriebene Vorgänge neuartige Ansprüche knüpft - und zwar von einem bestimmten künftigen Zeitpunkt an -, so spricht eine aus der Sachvernunft gewonnene Vermutung dagegen, daß der Gesetzgeber diese neuen Ansprüche allen zubilligen wollte, bei denen auch früher schon einmal (mangels anderer Anhaltspunkte also zeitlich unbegrenzt rückwirkend) der tatbestandlich beschriebene Vorgang sich ereignet habe; eine Fülle von Streitigkeiten mit der Notwendigkeit schwieriger Erhebungen über längst Vergangenes und damals als rechtlich irrelevant Erachtetes würde sonst heraufbeschworen.

    Diese Überlegung steht nicht nur hinter dem Urteil des erkennenden Senats (BVerwGE 16, 59 [BVerwG 17.04.1963 - VI C 172/60]) zu § 107 DBG, sondern dürfte gleichermaßen auch die im Berufungsurteil zitierte Entscheidung des II. Senats vom 16. Mai 1963 (BVerwGE 16, 103) maßgebend beeinflußt haben, wonach mangels anderweitiger ausdrücklicher Regelung die Frage, ob ein Unfall einen Dienstunfall darstellt, nach dem Recht zu beurteilen ist, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 17, 59 und 19, 44).

  • BVerwG, 10.07.1968 - VI C 65.65

    Gewährung von Unfallausgleich für einen vor der Verkündung des Deutschen

    Eine darüber hinausgehende materiell-rechtliche Wirkung kommt § 186 Abs. 3 BBG und den ihm entsprechenden landesbeamtenrechtlichen Vorschriften nicht zu (vgl. Urteil vom 25. September 1962 - BVerwG II C 98.58 - [Buchholz BVerwG 232, § 180 BBG, Nr. 8 = NDBZ 1963 S. 59]; BVerwGE 16, 59 [BVerwG 17.04.1963 - VI C 172/60] [61, 62]; ferner Plog-Wiedow, BBG, § 140 RdNr. 5 und § 186 RdNr. 15).

    Wie bereits in BVerwGE 16, 59 (61) [BVerwG 17.04.1963 - VI C 172/60] ausgeführt, weist die Vorschrift des § 107 DBG ("Wird ein Beamter ... verletzt") eindeutig in die Zukunft und erlaubt jedenfalls nicht die Einbeziehung von Unfällen, die sich noch vor Verkündung des Deutschen Beamtengesetzes ereignet haben.

    § 29 G 131 verweist aber ausdrücklich auf § 186 Abs. 3 BBG und begründet damit grundsätzlich auch im Geltungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG einen Anspruch auf Unfallversorgung nur dann, wenn der Unfall selbst rechtlich einen Anspruch oder zumindest eine Anwartschaft auf Unfallversorgung ausgelöst hat (vgl. auch hierzu BVerwGE 16, 59 [BVerwG 17.04.1963 - VI C 172/60] [62]).

  • BVerwG, 22.01.1975 - VI B 26.74

    Unterhaltsbeitrag für ehemalige Berufssoldaten bei außerdienstlichem Unfall -

    So hat der erkennende Senat in BVerwGE 16, 59 [BVerwG 17.04.1963 - VI C 172/60] entschieden, daß ein Beamter, der einen Unfall vor der Verkündung des Deutschen Beamtengesetzes erlitten hat, Unfallfürsorgeleistungen nach dem in § 72 Abs. 12 G 131 (F. 1957/F. 1961) für anwendbar erklärten § 143 BBG (der früher unter § 143 BBG fallende Personenkreis wird nunmehr ebenfalls von § 142 BBG erfaßt; vgl. dazu auch § 72 Abs. 12 G 131 - F. 1965 -) nicht erhalten kann, wenn der Unfall nach dem vor dem Deutschen Beamtengesetz geltenden Recht kein Dienstunfall war.

    Das Deutsche Beamtengesetz enthält eindeutig für den vorliegenden Fall keine solche Vorschrift (vgl. dazu auch BVerwGE 16, 59 [BVerwG 17.04.1963 - VI C 172/60]).

  • BVerwG, 06.07.1965 - II C 34.63

    Vererblichkeit von Ansprüchen auf Ermessensentscheidung mit Blick auf

    In diesem Sinne haben die auf dem Gebiet des Lastenausgleichs zuständigen Senate entschieden (BVerwGE 7, 271; 12, 53 [BVerwG 10.02.1961 - IV C 306/59]; 16, 63 [BVerwG 17.04.1963 - VI C 172/60]; 18,m).
  • BVerwG, 29.10.1963 - VI C 135.62

    Rechtsmittel

    Durch die ausdrückliche Erwähnung des § 151 Abs. 1 BBG wird gesetzestechnisch klargestellt, daß § 186 Abs. 3 BBG die enge Begrenzung des § 151 Abs. 1 BBG nur insoweit durchbricht, als der Dienstunfall sich "im Bundesdienst" ereignet haben muß (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 17. April 1963 - BVerwG VI C 172.60 -, BVerwGE 16, 59 [BVerwG 17.04.1963 - VI C 172/60] [62]); im übrigen richten sich aber die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Unfallfürsorge durch den Bund an die in seinen Dienst übernommenen Unfallverletzten Beamten ausschließlich nach §§ 134 bis 148 BBG.
  • BVerwG, 27.02.1964 - II C 170.62

    Rechtsmittel

    Das Gesetz zu Artikel 131 GG schließt zudem Verbesserungen gegenüber dem am 8. Mai 1945 innegehabten Rechtsstand nicht schlechthin aus (vgl. BVerwGE 11, 260 [261]; 16, 59 [62]); hier läge die Rechtsgrundlage dieser Abweichungen in der ausdrücklichen Bestimmung, des Gesetzgebers über die Heranziehung der Besoldung (Vergütung) des vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes.
  • BVerwG, 14.12.1966 - VI C 23.64
    Zu den Voraussetzungen eines Unterhaltsbeitrages nach G131 § 72 Abs. 12 (im Anschluß an BVerwG von 1963-04-17, 6 C 172.60, BVerwGE 16, 59).
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